Die Schweizer Bergwelt
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Die Steuern in der Schweiz
Direkte Bundessteuer
Juristische Personen fallen in verschiedener Hinsicht unter die Steuerplicht in der Schweiz. Die Grundlagen für die direkte Bundessteuer finden sich in Art. 128 der Bundesverfassung (BV) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Bei juristischen Personen wird sie in Form einer Abgabe auf ihren erzielten Gewinn erhoben.
Kapitalgesellschaften
Diese Gewinnsteuer muss entrichten, wer seinen Sitz oder seine tatsächliche Verwaltung in der Schweiz hat. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften müssen einen proportionalen Gewinnsteuersatz von 8.5% auf den Reingewinn bezahlen.
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen unterliegen einem proportionalen Steuersatz von 4.25%.
Beteiligungsgesellschaften
Bei Beteiligungsgesellschaften wird ein Abzug im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungen zum gesamten Reingewinn gemacht, um eine Mehrfachbelastung durch die Gewinnsteuer zu vermeiden.
Holdinggesellschaften
Reine Holdinggesellschaften schulden keine Gewinnsteuer, da ihr Reingewinn begriffsnotwendigerweise dem Nettoertrag aus den Beteiligungen entspricht.
Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer des Bundes, welche auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (Zinsen und Dividenden), und auf einzelnen Versicherungsleistungen.
Diese Steuer dient der Steuersicherung und wird bei korrektem Erfüllen der Deklarationspflicht mit der Steuerschuld verrechnet oder in bar zurückerstattet.
Indirekte Steuern des Bundes
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die in allen Phasen der Produktion, Verteilung und auch bei der Einfuhr sowie bei inländischen Dienstleistungen und Dienstleistungsbezügen aus dem Ausland erhoben wird. Ihre gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG).
Steuerpflichtig ist, wer eine auf Einnahmen gerichtete gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und damit gesamthaft mehr als Fr. 75'000.00 Umsatz erzielt. Der Normalsteuersatz beträgt 7.6%. Von der Mehrwertsteuer befreit sind insbesondere Exportlieferungen, sofern die Ausfuhr nachgewiesen wird, Transportleistungen über die Grenze und Dienstleistungen an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland. Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind insbesondere Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, kulturelle Leistungen, Versicherungsumsätze, gewisse Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sowie die Vermietung von Wohnungen und Liegenschaften.
Stempelabgaben
Die Grundlagen für die eidgenössischen Stempelabgabe finden sich im Art. 132 Abs. 1 BV und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG). Die Stempelabgaben sind vom Bund erhobene Steuern auf bestimmten Vorgängen des Rechtsverkehrs. Dies betrifft die Kapitalbeschaffung und den Kapitalverkehr, insbesondere die Ausgabe und den Handel von Wertschriften. Der Bund erhebt drei Arten von Stempelabgaben: die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien.
Kantonale Steuern
Eine Folge des Schweizerischen Föderalismus ist, dass die Mehrzahl der Steuern von den Kantonen und ihren Gemeinden geregelt werden, selbst die meisten Bundessteuern werden von den Kantonen erhoben. Die kantonale Steuerhoheit führt zu einer teilweise massiv unterschiedlichen Besteuerung von Steuersubjekten, je nach dem, in welchem Kanton ihr Wohn- oder Gesellschaftssitz liegt. Dieser Steuerwettbewerb führt dazu, dass die Schweiz im Vergleich zum Ausland relativ tiefe Steuersätze hat und für ausländische Inverstoren attraktiv ist.
Kantonale Gewinnbesteuerung
Die kantonale Gewinnbesteuerung folgt gleich der Bundessteuer dem Grundsatz, dass die juristischen Personen am Sitz ihrer Verwaltung gemäss dem erwirtschafteten Reingewinn besteuert werden sollen. Anders als der Bund sehen jedoch alle Kantone auch eine so genannte Kapitalsteuer (Steuer auf dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital und den Reserven) vor.
Die meisten Kantone wenden dazu einen festen proportionalen Steuersatz an. Selten wird auch ein progressiver Steuersatz mit einem Minimal- und einem Maximalsatz festgelegt.
Holding- und Beteiligungsgesellschaften
Holding- und Beteiligungsgesellschaften geniessen in allen Kantonen Steuererleichterungen bei der Gewinnsteuern. Die Kantone sehen für Holdinggesellschaften nur eine reduzierte Kapitalsteuer vor.
