Die Schweizer Bergwelt
Laden Sie sich hier unsere Powerpoint Präsentation "Eindrücke der Schweizer Bergwelt" herunter.
Ordentliche Revision - eingeschränkte Revision
Neue Regelung ab Jahresrechnung 2008
Spätestens für die Jahresrechnung 2008 werden die Regelungen des neuen Revisionsrechts zum tragen kommen. Die Revisionspflicht ist neu unabhängig von der Rechtsform, wobei Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften und Kommandit-gesellschaften weiterhin nicht revisionspflichtig sind.
Ordentlich revisionspflichtig (Durchführung nur durch staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen) sind
Publikumsgesellschaften und andere wirtschaftlich bedeutende Unternehmen
Börsenkotierte Unternehmen und Gesellschaften welche Anleihen ausstehend haben, eingeschlossen deren Tochtergesellschaften, welche 20% des Umsatzes oder der Aktiven der konsolidierten Rechnung beitragen, müssen eine so genannte ordentliche Revision durchführen lassen.
Alle übrigen als „wirtschaftlich bedeutend“ bezeichneten Unternehmen oder Rechtsgebilde inklusive Gesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen
Wenn in den letzten 2 Jahren zwei der folgenden Kriterien erfüllt wurden:
- Umsatzerlös von CHF 20 Mio
- Bilanzsumme von CHF 10 Mio
- 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Eingeschränkt revisionspflichtig sind
Alle Unternehmen, die o.e. Kriterien nicht erreichen
Befreit von der Revisionspflicht sind
- Vereine, die o.e. Kriterien nicht erreichen
- Familien- und kirchliche Stiftungen
- Personalvorsorgeeinrichtungen unterstehen der Regelung des BVG
- KMU’s mit weniger als 10 Angestellten und dem schriftlichen Einverständnis dazu aller Inhaber und Zeichnungsberechtigten
Mit der Einführung der eingeschränkten Revision ist der Gesetzgeber dem Wunsch der KMU gefolgt, die Prüfung für kleinere Unternehmen zu erleichtern. Bei einer eingeschränkten Revision darf die Prüfungsfirma auch bei der Buchhaltung mitwirken, die Selbstprüfung ist jedoch ausgeschlossen.
Zurzeit fehlen Erfahrungswerte über Kosten einer eingeschränkten Revision. Diese sollten etwas geringer ausfallen als bei einer ordentlichen Revision. Wie weit sie von den Kosten für eine Prüfung unter dem geltenden Regime abweichen werden, kann zurzeit noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Von Bedeutung werden die konkreten Umstände sein, mit welchen der Prüfer konfrontiert ist. Mit Sicherheit wird aber auch die eingeschränkte Revision nicht einfach eine „Billigrevision“ darstellen – dafür steht zu viel auf dem Spiel:
Für das Unternehmen, dessen Organe und Anteilseigner, aber auch für den Prüfer, der sowohl bei der ordentlichen Prüfung als auch bei der eingeschränkten Prüfung seine Verantwortung wahrnehmen und seine Glaubwürdigkeit wahren muss.
Wichtige Unterschiede ordentliche und eingeschränkte Revision
| Kriterium | Ordentliche Revision | Eingeschränkte Revision |
|---|---|---|
| Fachliche Anforderung an Prüfen |
|
|
| Unabhängigkeit des Prüfers |
|
|
| Umfang der Prüfung |
|
|
| Durchführung der Prüfung |
|
|
| Berichterstattung an Leitungsorgan |
|
|
| Berichterstattung an Generalversammlung |
|
|
| Anzeigepflichten |
|
|
Alle Angaben bilden keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind unverbindlich
