Die Schweizer Bergwelt

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Ordentliche Revision - eingeschränkte Revision

Neue Regelung ab Jahresrechnung 2008


Spätestens für die Jahresrechnung 2008 werden die Regelungen des neuen Revisionsrechts zum tragen kommen. Die Revisionspflicht ist neu unabhängig von der Rechtsform, wobei Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften und Kommandit-gesellschaften weiterhin nicht revisionspflichtig sind.

Ordentlich revisionspflichtig (Durchführung nur durch staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen) sind

  • Publikumsgesellschaften und andere wirtschaftlich bedeutende Unternehmen

    Börsenkotierte Unternehmen und Gesellschaften welche Anleihen ausstehend haben, eingeschlossen deren Tochtergesellschaften, welche 20% des Umsatzes oder der Aktiven der konsolidierten Rechnung beitragen, müssen eine so genannte ordentliche Revision durchführen lassen.

  • Alle übrigen als „wirtschaftlich bedeutend“ bezeichneten Unternehmen oder Rechtsgebilde inklusive Gesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen

    Wenn in den letzten 2 Jahren zwei der folgenden Kriterien erfüllt wurden:

  •    Umsatzerlös von CHF 20 Mio
  •    Bilanzsumme von CHF 10 Mio
  •    50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

 

Eingeschränkt revisionspflichtig sind

  • Alle Unternehmen, die o.e. Kriterien nicht erreichen

 

Befreit von der Revisionspflicht sind

  • Vereine, die o.e. Kriterien nicht erreichen
  • Familien- und kirchliche Stiftungen
  • Personalvorsorgeeinrichtungen unterstehen der Regelung des BVG
  • KMU’s mit weniger als 10 Angestellten und dem schriftlichen Einverständnis dazu aller Inhaber und Zeichnungsberechtigten

Mit der Einführung der eingeschränkten Revision ist der Gesetzgeber dem Wunsch der KMU gefolgt, die Prüfung für kleinere Unternehmen zu erleichtern. Bei einer eingeschränkten Revision darf die Prüfungsfirma auch bei der Buchhaltung mitwirken, die Selbstprüfung ist jedoch ausgeschlossen.

Zurzeit fehlen Erfahrungswerte über Kosten einer eingeschränkten Revision. Diese sollten etwas geringer ausfallen als bei einer ordentlichen Revision. Wie weit sie von den Kosten für eine Prüfung unter dem geltenden Regime abweichen werden, kann zurzeit noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Von Bedeutung werden die konkreten Umstände sein, mit welchen der Prüfer konfrontiert ist. Mit Sicherheit wird aber auch die eingeschränkte Revision nicht einfach eine „Billigrevision“ darstellen – dafür steht zu viel auf dem Spiel:
Für das Unternehmen, dessen Organe und Anteilseigner, aber auch für den Prüfer, der sowohl bei der ordentlichen Prüfung als auch bei der eingeschränkten Prüfung seine Verantwortung wahrnehmen und seine Glaubwürdigkeit wahren muss.

Wichtige Unterschiede ordentliche und eingeschränkte Revision

Kriterium Ordentliche Revision Eingeschränkte Revision
Fachliche Anforderung an Prüfen
  • Durchführung durch zugelassene Revisionsexpertinnen
  • Durchführung durch zugelassene RevisorInnen (oder durch zugelassene Revisionsexpertinnen)
  • Geringere Anforderungen an Fachpraxis
Unabhängigkeit des Prüfers
  • Hohe Anforderungen
  • Rotation des leitenden Prüfers nach 7 Jahren
  • Reduzierte Anforderungen im Fall der Mitwirkung bei der Buchführung und bei der Erbringung anderer Dienstleistungen
  • Reine Rotation des leitenden Prüfers
Umfang der Prüfung
  • Weitgehend
  • Prüfung IKS
  • Prüfung der Übereinstimmung mit dem gewählten Regelwerk
  • Prüfung Gewinnverwendung
  • Verschiedene Prüfungsansätze und –methoden
  • Weniger weitgehend
  • Keine Prüfung IKS
  • Keine Prüfung der Übereinstimmung mit einem Regelwerk
  • Prüfung Gewinnverwendung
  • Befragungen
  • Analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen
Durchführung der Prüfung
  • Übliche Prüfungsstandards
  • Neue Prüfungsstandards
Berichterstattung an Leitungsorgan
  • Umfassender Bericht über Feststellungen betr. Rechnungslegung, IKS und Ergebnis der Revision
  • Kein formeller Bericht
Berichterstattung an Generalversammlung
  • Zusammenfassender Revisions-bericht
  • Positive Bestätigung
  • Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung
  • Zusammenfassender Revisions-bericht
  • Negative Bestätigung
  • Keine Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung
Anzeigepflichten
  • Verstösse gegen Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement
  • Bei Untätigkeit des Oberleitungs-organs bei offensichtlicher Über-schuldung
  • Keine Meldepflicht bei Verstössen gegen Gesetz oder Statuten
  • Bei Untätigkeit des Oberleitungs-organs bei offensichtlicher Über-schuldung.

Alle Angaben bilden keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind unverbindlich